A. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die vertraglichen Beziehungen der Musikschule Berliner Stadtmusikanten gGmbH, Holzmarktstraße 25, 10243 Berlin (nachfolgend „Musikschule“) und der angemeldeten Person bzw. deren gesetzliche Vertretung (nachfolgend „Schüler:in“)
§ 2 Vertragsschluss
- Mit der Online-Anmeldung über das Anmeldeformular der Musikschule gibt der/die Schüler:in ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme dieses Angebots durch die Musikschule zustande.
- Mit Abschluss der Anmeldung werden diese AGB sowie deren Einbeziehung in den Vertrag anerkannt.
- Der Unterricht beginnt zum individuell vereinbarten Zeitpunkt. Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Beginn des Unterrichts.
§ 3 Kündigungen
- Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. per E-Mail oder über das von der Musikschule bereitgestellte Online-Kündigungsformular).
- Die Kündigung ist an die Musikschule zu richten. Eine Kündigung gegenüber der jeweiligen Lehrkraft ist nicht ausreichend.
- Maßgeblich für die Einhaltung von Kündigungsfristen ist der Zugang der Kündigung bei der Musikschule.
§ 4 Unterrichtsorganisation
- Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht in den jeweiligen Unterrichtsräumen der Musikschule oder an vereinbarten externen Unterrichtsorten statt.
- Es besteht kein Anspruch auf Unterricht durch eine bestimmte Lehrkraft, zu einer bestimmten Uhrzeit oder an einem bestimmten Unterrichtsort.
- Die Musikschule ist berechtigt, bei Bedarf Vertretungsunterricht durch eine andere geeignete Lehrkraft zu erteilen.
- Organisatorische Änderungen, insbesondere hinsichtlich Unterrichtszeiten oder Unterrichtsräumen, bleiben aus sachlichen Gründen vorbehalten.
§ 5 Unterrichtsjahr, Unterrichtszeit und Ferien
- Das Unterrichtsjahr orientiert sich grundsätzlich am Schuljahr und beginnt in der Regel am 1. September und endet regelmäßig am 31. August des Folgejahres.
- Es gelten die Ferien- und Feiertagsregelungen des Landes Berlin bzw. Brandenburg, abhängig vom Unterrichtsort.
§ 6 Unterrichtsausfall
- Unterrichtseinheiten, die von dem/der Schüler:in nicht wahrgenommen werden, gelten als erteilt und werden nicht nachgeholt.
- Absagen durch den/die Schüler:in sind der Lehrkraft oder der Musikschule unverzüglich mitzuteilen.
- Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind aus (z.B. aufgrund von Krankheit der Lehrkraft), werden hierfür Nachholtermine angeboten. Kann ein angebotener Nachholtermin von dem/der Schüler:in nicht wahrgenommen werden, gilt die Unterrichtseinheit als erteilt.
- Die Entgeltpflicht bleibt in den zuvor genannten Fällen bestehen.
§ 7 Höhere Gewalt
- Kann der Unterricht aufgrund höherer Gewalt, insbesondere durch Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen, Stromausfälle oder vergleichbare, nicht beeinflussbare Ereignisse, nicht stattfinden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nachholung der ausgefallenen Unterrichtseinheiten.
- In diesen Fällen haftet die Musikschule nicht für den Unterrichtsausfall. Die Entgeltpflicht bleibt bestehen.
- Die Musikschule ist berechtigt, zumutbare Alternativen anzubieten, z. B. Online-Unterricht.
§ 8 Entgelte und Zahlungsbedingungen
- Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der Musikschule, die Bestandteil des Vertrags ist.
- Die Entgelte sind Monatsentgelte und werden im Voraus fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Lastschrift. Im Falle einer Rücklastschrift aufgrund mangelnder Deckung oder sonstiger Gründe ist die Musikschule berechtigt, die ihr hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere die Bankgebühren abzubuchen oder geltend zu machen.
§ 9 Unterrichtsumfang und Abrechnung
- Die vereinbarten Unterrichtsentgelte bei laufenden Unterrichtsverträgen beruhen auf einem durchschnittlichen Umfang von drei (3) Unterrichtseinheiten pro Monat.
- Maßgeblich für den vertraglich geschuldeten Unterrichtsumfang ist die jeweilige Gesamtlaufzeit des Vertrags. Der Umfang der in einzelnen Kalendermonaten tatsächlich erteilten Unterrichtseinheiten kann hiervon abweichen. Solche monatlichen Schwankungen führen für sich genommen weder zu einem Anspruch auf zusätzliche Vergütung noch auf anteilige Rückerstattung, sofern der geschuldete Gesamtumfang über die Vertragslaufzeit hinweg erreicht wird.
- Bei einer Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten besteht ein Anspruch auf insgesamt sechsunddreißig (36) Unterrichtseinheiten. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten reduziert sich der Anspruch entsprechend anteilig.
- Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt eine abschließende Abrechnung der während der Vertragslaufzeit tatsächlich erteilten Unterrichtseinheiten im Verhältnis zum vertraglich geschuldeten Gesamtumfang.
- Wurden bis zum Vertragsende mehr Unterrichtseinheiten erbracht als vertraglich geschuldet, sind die zusätzlich erteilten Unterrichtseinheiten von dem/der Schüler:in nach den vereinbarten Entgelten zu vergüten. Wurden weniger Unterrichtseinheiten erbracht, als nach der Vertragslaufzeit geschuldet waren, wird das hierfür zu viel gezahlte Entgelt anteilig erstattet.
§ 10 Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht der Musikschule besteht ausschließlich während der Unterrichtszeit und innerhalb der dafür vorgesehenen Unterrichtsräume.
§ 11 Haftung
- Die Musikschule haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Musikschule nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In letzteren Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
- Für mitgebrachte Sachen, insbesondere Instrumente und Wertsachen, haftet die Musikschule nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
B. Angebotsmodule
B1. Einzel- und Gruppenunterricht
§ 13 Vertragsarten
Der/die Schüler:in kann zwischen folgenden Vertragsarten wählen:
- Jahresvertrag Der Jahresvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die ersten vier (4) Wochen ab Vertragsschluss gelten als Probezeit.
- Monatsvertrag Der Monatsvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Eine Probezeit besteht bei dieser Vertragsart nicht
§ 14 Probezeit
Bei der Vertragsart Jahresvertrag kann der Vertrag innerhalb der Probezeit von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Für bis zum Wirksamwerden der Kündigung bereits erbrachte Unterrichtsleistungen ist das vereinbarte Entgelt anteilig zu zahlen.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
- Nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit der jeweiligen Vertragsart verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit.
- Nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit der jeweiligen Vertragsart können beide Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 16 Gruppenunterricht
Unterschreitet eine Gruppe dauerhaft die erforderliche Teilnehmerzahl, ist die Musikschule berechtigt, Gruppen neu zusammenzustellen oder alternative Unterrichtsformen anzubieten.
B2. Musikalische Früherziehung (MFE)
§ 17 Teilnahmeform
Die musikalische Früherziehung ist ein pädagogisch konzipiertes Gruppenangebot mit regelmäßig stattfindenden Terminen.
§ 18 Probezeit
Bei der musikalischen Früherziehung gelten die ersten zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Für bis zum Wirksamwerden der Kündigung bereits erbrachte Unterrichtsleistungen ist das vereinbarte Entgelt anteilig zu zahlen.
§ 19 Unterrichtsausfall
Bei der musikalischen Früherziehung werden versäumte Unterrichtseinheiten nicht nachgeholt und gelten als erteilt. Diese versäumten Unterrichtseinheiten sie sind zu bezahlen.
§ 20 Mindestteilnehmerzahl
Unterschreitet eine Gruppe dauerhaft die Mindestteilnehmerzahl, kann die Musikschule organisatorische Anpassungen vornehmen.
§ 21 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag über die musikalische Früherziehung wird für eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten abgeschlossen.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
B3. Chor
Die Bestimmungen des Moduls B3 Chor entsprechenden den Regelungen des Moduls B2 Musikalische Früherziehung (MFE).
B4. Prepaidkarten
§ 22 Vertragscharakter
- Prepaidkarten begründen kein Dauerschuldverhältnis.
- Eine Unterrichtseinheit gilt nur dann als erbracht, wenn ein Termin ausdrücklich zwischen der Lehrkraft und der Schülerin bzw. dem Schüler vereinbart wurde.
§ 23 Gültigkeit und Verfall
- Prepaidkarten sind ab Ausstellungsdatum sechs (6) Monate gültig.
- Eine Erstattung bereits gezahlter Beträge für nicht genutzte Unterrichtseinheiten ist ausgeschlossen ist.
§ 24 Terminabsagen und Nichtinanspruchnahme
Terminabsagen sind bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Bei späteren Absagen oder Nichterscheinen gilt die Unterrichtseinheit als erbracht.
§ 25 Allgemeine Hinweise
- Prepaidkarten sind nicht übertragbar.
- Die Abrechnung erfolgt gemäß den zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Preisen.
B5. Kurse und Workshops
§ 26 Angebotscharakter
Kurse und Workshops sind zeitlich befristete Angebote mit festgelegter Laufzeit.
§ 27 Rücktritt
- Ein Rücktritt ist für beide Vertragspartner bis sieben Tage vor Kursbeginn der Vertragsart Kurse und Workshops kostenfrei möglich.
- Nach Fristablauf besteht seitens der Schülerin/des Schülers kein Anspruch auf Erstattung.
- Bei Rücktritt durch die Musikschule nach Fristablauf werden bereits gezahlte Entgelte anteilig erstattet.
§ 28 Mindestteilnehmerzahl
- Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl kann der Kurs von der Musikschule abgesagt werden.
- Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall anteilig erstattet.
B6. Ferienangebote und Specials
Die Bestimmungen des Moduls B6 Ferienangebote und Specials entsprechenden den Regelungen des Moduls B5 Kurse und Workshops.
