Morgen ist’s soweit!
Der Senat hat entschieden und wir dürfen ab dem 11.05.2020 wieder analogen Einzelunterricht und Gruppenunterricht bis zu 5 Personen anbieten – selbstverständlich nur unter gewissen Auflagen (Link weiter unten). Aber wir freuen uns natürlich riesig euch endlich wieder live coachen zu dürfen – YEAH! Das ist echt ein toller erster Schritt in Richtung Normalität, aber es heißt auch, dass wir uns alle wieder auf eine etwas andere Situation einstellen müssen.
Dies bedeutet Folgendes für euch:
- der analoge Unterricht kann wieder zu den üblichen Unterrichtszeiten in der Musikschule stattfinden
- digitaler Unterricht ist weiterhin möglich
- eine kurze Zusammenfassung unseres Hygienekonzeptes:
- 1,5m Abstand halten
- kein Körperkontakt
- das Tragen von Masken wird empfohlen
- eigenes Notenmaterial mitbringen
- Hände desinfizieren vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Musikschule
- die Schüler*innen werden gebeten sich vor der Musikschule einzufinden und dort zu warten, bis sie von Ihrer Lehrkraft abgeholt werden
- der Zutritt zur Musikschule ist ausschließlich dem/der Schüler*in vorbehalten; Eltern und Geschwister werden gebeten draußen zu warten
- Schüler*innen die in U1 unterrichtet werden, treten bitte über die Balkontüre ein
- Schüler*innen die in U2 und U3 unterrichtet werden nutzen bitte den normalen Eingang
- es sollte nach Möglichkeit vermieden werden, dass sich Schüler*innen im Flur/Eingang begegnen
- Schüler*innen mit jeglichen Krankheitssymptomen werden nicht unterrichtet werden und bitten wir zuhause zu bleiben
Spartacus Grundschule: Den Schüler*innen der Spartacus Grundschule möchten wir anbieten den Unterricht in den Räumen der Musikschule am Holzmarkt (Holzmarktstraße 25, 10243 Berlin) zu erteilen, solange die Spartacus Schule noch nicht für unser Unterrichtsangebot zugänglich ist.
Gruppenunterricht: Wie wir mit dem Gruppenunterricht (MFE/Instrumentenkarussell) verfahren und was davon aktuell (bis 5 Personen) realisierbar ist werden wir morgen mit den betroffenen Lehrkräften besprechen und uns zeitnah bei den Betroffenen Eltern melden. Bis ihr nichts von uns hört finden die Kurse wie vereinbart auch nicht statt.
Chor: Ob der Chor mit genügend Abstand zwischen den Sänger*innen stattfinden kann, wissen wir aktuell noch nicht. Wir bemühen uns darum Konzepte zu entwickeln wie wir das möglicherweise umsetzten können – falls es denn erlaubt ist.
Hier der Link der kompletten Verordnung des Landes Berlin vom 07. Mai 2020.
Im Folgenden führen wir die Passagen auf, welche uns als Musikschule betreffen:
(3) Freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 für den Unterrichts- und Erziehungsbetrieb geöffnet werden. Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Unterrichtsangebote, die das Sporttreiben beinhalten, sind nicht zugelassen.
§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln
(1) In den nachfolgend in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden, falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die zuständige Behörde überprüft werden.
(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um vor allem für andere Menschen das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:
im öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen,
in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,
auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,
in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,
in Gaststätten nach § 6 Absatz 2 vom Personal,
in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und
in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen und Kunden und dem Personal.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.